Weg mit dem Verbot der #KPD!


Am 17. August 1956 sprach das Bundesverfassungsgericht sein Verbot über die Kommunistische Partei Deutschland (KPD) aus. Bereits Jahre zuvor begannen die gegen die kommunistische Bewegung in der BRD gerichteten Repressionen. 1950 wurden mit dem von der Bundesregierung verabschiedeten Adenauer-Erlass zahlreiche KommunistInnen aus dem öffentlichen Dienst entlassen und im Juni 1951 erfolgte das Verbot der antifaschistischen Freien Deutschen Jugend (FDJ) die eng mit der KPD verbunden war. Parallel dazu wurden auf rechtlicher Ebene die Voraussetzungen geschaffen um dem KPD-Verbot den Weg zu bereiten. So wurde kurz nach dem FDJ-Verbot das 1. Strafrechtsänderungsgesetz erlassen welches 37 neue Strafnormen festlegte. Fortan standen Hochverrat, Landesverrat und Geheimbündelei unter Strafe, allesamt Vorwürfe die später gegen die KPD und ihre Mitglieder verwendet wurden. Im November 1951 stellte die Bundesregierung schließlich den offiziellen Antrag auf Feststellung der Verfassungswidrigkeit der KPD durch das damalige Bundesverfassungsgericht.

Auch wenn es bis zum offiziellen Urteil noch mehrere Jahre dauern sollte, folgten direkt im Anschluss an den Antrag die ersten Repressionen gegenüber den Kommunistinnen und Kommunisten. Hausdurchsuchungen, Repressalien gegen Einzelpersonen und Durchsuchungsbefehle gegen Parteibüros sollten Beweise sicherstellen aber dienten den staatlichen Behörden auch dazu Informationen über die Mitglieder der Partei zu sammeln. Im Januar 1952 wurde der KPD im Bundestag ihr Fraktionsstatus aberkannt und damit die Möglichkeit Anträge oder Anfragen zu stellen und noch im gleichen Jahr wurde das FDJ-Mitglied Philipp Müller beim Demonstrieren erschossen. 1953 wurde der damalige FDJ-Vorsitzende und KPD-Landtagsabgeordnete Jupp Angenfort wegen „Hochverrat“ ins Zuchthaus gesteckt.

Die KPD war zwar durch ihre Opfer im Kampf gegen den Faschismus und das nachfolgende antikommunistische politische Klima in der BRD stark geschwächt, dennoch verfügte sie nach wie vor über einen relevanten gesellschaftlichen Einfluss. Insbesondere in der Massenbewegung gegen die Wiederbewaffnung kam ihr eine Schlüsselrolle zu und sie war die einzige Partei in der BRD die keinen Schlussstrich unter die Verbrechen des Faschismus ziehen wollte und sich konsequent für einen antifaschistischen Neuanfang aussprach während Adenauer und Co. Ihren Staat gemeinsam mit zahlreichen Alt-Nazis aufbauten. Für die Herrschenden in der BRD blieb die KPD ein störender Faktor derer sie sich zu entledigen wünschten.

Dabei ging es beim KPD-Verbot aber nicht nur um ein reines Organisationsverbot, viel mehr sollte die KPD gemeinsam mit der kommunistischen Weltanschauung an sich für illegal erklärt werden. Sowohl im Antrag der Regierung wie auch in Teilen der Urteilsbegründung wurde der Kommunismus als Ganzes und die KPD als ihr Vertreter angegriffen, hierbei bediente man sich in beiden Fällen mehrmals altbekannter Nazi-Argumentationen. Das sollte nicht groß verwundern, in nicht wenigen Fällen konnten die westdeutschen Juristen und Regierungsvertreter gemeinsam mit den Sicherheitsorganen der BRD auf eine erfolgreiche Karriere im deutschen Faschismus zurückblicken.

Doch das Grundgesetz sowie die jeweiligen Länderverfassungen wurden in diesem Fall nicht groß zur Begründung eines Verbots herangezogen. Nicht nur ließ sich mit ihnen eher schlecht als recht die Notwendigkeit eines KPD-Verbots belegen, viel mehr waren eben jene Dokumente den Herrschenden selbst ein Dorn im Auge. Zu groß war der Einfluss der KommunistInnen bei deren Ausgestaltung am Ende des Zweiten Weltkriegs noch gewesen, nicht nur in Frankreich und Italien auch in Deutschland hatten Ideen von der demokratischen Gestaltung der Wirtschaft, das Grundrecht auf Arbeit, Ausbildung und andere soziale Rechtsansprüche Einzug in die Verfassungsdokumente gehalten.

Stattdessen argumentierte man das die Weltanschauung der KPD im Widerspruch zu der in der BRD gültigen Werteordnung stand. Diese abseits der Verfassung existierende und bis heute immer wieder zur Hand gezogene „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ (fdGO) wurde erst kurz zuvor ins Leben gerufen. Ein Alibi-Prozess gegen die damals bereits unwichtige Nazipartei SRPD wurde 1952 zur Vorbereitung für das anstehende KPD-Verbot genutzt, nicht nur um schon mal zu üben sondern auch um die Merkmale dieser Werteordnung entsprechend festzuziehen. Dabei ging es weniger um das Festschreiben bürgerlich-demokratischer Prinzipien sondern viel mehr um eine Distanzierung zu einem sozialistischen Gesellschaftsmodell und einer Absage gegenüber jeglichen Kompromissen mit den gegebenen kapitalistischen Verhältnissen. Wolfgang Abendroth schrieb hierzu: „Es handelt sich um die Identifikation der fdGO mit einem Formelkompromiss aus Sozialpartnerschafts-Ideologien, deren Grundlagen durch die DAF (Anmerkung:„Deutsche Arbeitsfront“ der Nazis, die 1933 das beschlagnahmte Vermögen der Gewerkschaften übernahm) geschaffen wurden und bereits in der Burgfrieden-Politik rechter Teile der Sozialdemokratie angelegt waren, antimarxistischen Vorstellungen, deren geistige Wurzel teils in der Propaganda des Reichsverbandes zur Bekämpfung der Sozialdemokratie vor 1914, teils in der konservativen Ausprägung der katholischen Soziallehre unschwer festzustellen ist – und liberalen Theoremen, die den Klassencharakter der bestehenden Gesellschaft leugnen und für die Denkweise der deutschen Mittel- und Intelligenzschichten charakteristisch sind.“

Das am 17. August 1956 verkündete Urteil diente als Generalangriff gegen die KommunistInnen und zur Stabilisierung westdeutscher Verhältnisse. Es folgte eine Zeit in der jegliche kommunistische Aktivität unter Strafe stand, zwischen 125.000 bis 200.000 Ermittlungen wurden gegen Mitglieder und Sympathisanten der Partei eingeleitet, 7.000 bis 10.000 Menschen wurden verurteilt, darunter auch Männer und Frauen die bereits während des deutschen Faschismus im Gefängnis oder KZ saßen, nicht selten wurden die Urteile von den gleichen Richtern gesprochen die noch in den 30ern und 40er Jahren für die Verurteilung von Kommunisten zuständig waren.

Erst 1968 konnten die westdeutschen Kommunistinnen und Kommunisten mit der Konstituierung der DKP wieder öffentlich in Erscheinung treten. Auch wenn weitere Repressionen folgen sollten so war zumindest eine legale politische Arbeit wieder möglich.

Trotz seiner 62 Jahre bleibt das KPD-Verbot aber nach wie vor aktuell. Es gilt bis heute und nicht umsonst sträubt man sich von staatlicher Seite es endgültig aufzuheben. Denn mit dem Verbot und seiner entsprechenden Begründung lassen sich auch heute noch Organisationen wie die DKP oder die SDAJ verbieten falls es den Herrschenden denn als nötig erscheint. Auch nach sechs Jahrzehnten schwebt über KommunistInnen in der BRD das Damoklesschwert „KPD-Verbot“. Zeit dem ein Ende zu setzen! Deshalb fordern wir: Weg mit dem Verbot der KPD!

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Foto (Deutsche Fotothek / Rössing, Roger & Rössing, Renate)
https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Fotothek_df_roe-neg_0006241_029_Demonstration_der_Leipziger_Eisen-_und_Stahlwerk.jpg